In Österreich gibt es durch das 2021 in Kraft getretene Erneuerbaren Ausbau Gesetz nun zwei Förderarten für Windkraft.
Als Standard-Fördermodell für die Betriebsförderung ist das Markprämienmodell vorgesehen, also eine Direktvermarktung des Ökostroms, bei welcher der Erzeuger seinen Ökostrom selbst vermarktet und zusätzlich eine Marktprämie pro Kilowattstunde als Förderung erhält (§ 9–16). Die Förderhöhen werden weitgehend über technologiespezifische Ausschreibungen festgelegt. Bei der Windkraft können 2022 200 MW über die administrative Festlegung mittels Antragssystem vergeben werden. Im Gesetzestext wurde aber nicht speziell auf die Kleinwindkraft Rücksicht genommen und aufgrund der direkten Konkurrenz zur Großwindkraft, kann man kaum von einer effektiven Förderung für die Kleinwindkraft sprechen.
Für kleine Windkraft von 20kw bis 1 MW besteht auch die Möglichkeit einer Investförderung. Die genaue Ausgestaltung dieser wurde durch die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom.
Für Windkraftanlagen zwischen 20 kW und 1 MW kann eine Investitionsförderung beantragt werden.
Kritisch anzumerken ist, dass Investitionszuschüsse für Windkraft für Anlagen unter 20 kW nicht möglich ist, wobei hierunter viele Klein-/Kleinstanlagen fallen würden.
Förderhöhe: Für Anlagen von 20 kW bis 100 kW sind maximal 850 Euro/kW und für 100 kW bis 1 MW maximal 675 Euro/kW vorgesehen. (§ 5)
Zusätzlich ist bei der Einreichung auf die Ermittlung der förderfähigen Kosten sowie auf das Ausmaß der Förderung zu achten. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der Investitionskosten der unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Kosten begrenzt. Beispielhaft sind Finanzierungskosten, Entsorgungskosten, Kosten für Netzausbaumaßnahmen etc. nicht förderfähig (§ 10). Außerdem dürfen Investitionszuschüsse nur 65 % der umweltrelevanten Mehrkosten bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie 45 % bei großen Unternehmen abdecken. (§ 11)
Insgesamt stehen für Windkraftanlagen 4 Mio. Euro im Jahr 2022 zur Verfügung. Anträge sind an die EAG-Abwicklungsstelle zu richten (OeMAG). Fördercalls 2022 für Windkraftanlagen beginnen Ende Mai (24.5.2022) und im September (20.9.2022).
Vorsicht: Anlagen müssen erstinstanzlich genehmigt sein und die (Errichtungs-)arbeiten noch nicht begonnen haben. (§ 4) Wurden bereits Maßnahmen gesetzt, bevor ein gültiger Antrag eingereicht wurde, ist keine Förderung Ihres Projekts möglich!
Weitere Infos und Formulare für die Einreichung finden sie auf der Website der OeMAG sowie der EAG-Abwicklungsstelle.
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG
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