Jedes Bundesland hat für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage gesetzlichen Auflagen.
Die Baubehörde erster Instanz für die Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage ist die Gemeinde. Vor einigen Jahren wurde seitens des Landes hinsichtlich der Errichtung von Kleinwindkraftanlagen eine Direktive an die Gemeinden übermittelt. Die Inhalte sind folgende:
Kleinwindkraftanlagen dürfen gemäß IEC-NORM 61400-2:2006 folgende Ausmaße nicht überschreiten:
Gesamtanlagenhöhe über Niveau: max. 20 m
Rotordurchmesser: max. 8 m
Generell ist festzuhalten:Kleinwindkraftanlagen sind keine geringfügigen Bauvorhaben i.S. des § 16 Bgld. BauG, da sie sich im Unterschied z.B. zu Sat-Anlagen sich bewegen, Lärm erzeugen können, elektrischen Strom produzieren und zumeist in größerer Höhe errichtet werden. Bewegliche Teile können leichter umfallen (Vibrationen, Materialermüdung), Irritationen verursachen etc.
Betroffene Gesetze
Baurecht: Immer anzeige- oder bewilligungspflichtig! (§ 17 oder § 18 Bgld. Baut)
In jedem Fall berührte baupolizeiliche Interessen: Flächenwidmung, mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Sicherheitsbereich: 1,5 fache Umsturzhöhe), Ortsbild, Schallschutz (Lärm – Beurteilung nach ÖAL 3, Eisabwurf, Stroboskopeffekt bei größeren und langsam laufenden Anlagen
Raumplanung: Im Bauland nur in Ausnahmefällen (zu Versuchs- bzw. Forschungszwecken) nur auf Flächen mit der Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ oder „Bauland-Industriegebiet“ möglich (nur Einzelanlagen im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage); eine Einzelfallprüfung ist notwendig. Es darf keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben sein. Auf Grünflächen: Widmungskategorie „Grünfläche-Windkraftanlage“ (G-WKA) ist erforderlich; auf das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde ist Bedacht zu nehmen; weiters darf keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben sein.
Natur- und Landschaftsschutz: Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten bedürfen "Bauvorhaben aller Art" einer Bewilligung, sofern das Grundstück oder die betreffende Fläche im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der betreffenden Gemeinde als "Grünfläche" oder als "Bauland - Erholung - und Fremdenverkehr" ausgewiesen ist. Von einer Bewilligungspflicht ist grundsätzlich auszugehen, jedoch individuelle Prüfung im Einzelfall. Außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bedarf die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen einer Bewilligung, sofern das Grundstück oder die betreffende Fläche im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der betreffenden Gemeinde als "Grünfläche" oder als "Bauland - Erholung - und Fremdenverkehr" ausgewiesen ist. Individuelle Prüfung, ob eine hochbauliche Anlage vorliegt. Aus der Sicht des Landschaftsschutzes besteht kein Einwand, wenn der Ausbau dieses Energieträgers primär an und auf Gebäuden stattfindet. Standorte dürfen im Ortsraumes genutzt werden, nicht jedoch Flächen in der unverbauten Landschaft.
Laut dem Elektrizitätswesengesetz bedürfen nur Anlagen über 50 kW einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung. Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Referat Raumplanung
Referatsleiterin: Mag.a Cornelia Frank
Telefon:057-600/2879
E-Mail:post.a2-landesplanung@bgld.gv.at
Elektrizitätsrecht
Mag. Franz Csillag-Wagner
Burgenländische Landesregierung
Referat Anlagenrecht und Umweltverträglichkeitsprüfung
Europaplatz 1
7001 Eisenstadt
Tel.: +43 2682/ 600 – 2301
E-Mail: post.abteilung5@bgld.gv.at
Energieberatung & Förderung & Energieangelegenheiten für das Burgenland
Burgenländische Energieagentur
Marktstraße 3
7000 Eisenstadt
Tel.: +43 5 9010/ 2220
E-Mail: office@eabgld.at
Weitere Informationen
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In Kärnten stehen Kleinwindkraftanlagen nicht im Fokus. Kommt es zu einem Genehmigungsverfahren, sind folgende 3 Gesetze relevant:
Kärntner Bauordnung 1996 idgF.
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesestz 2011 idgF.
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF.
Für Kleinwindkraftanlagen gibt es in Kärnten laut Bauordnung keine Ausnahmen. Die erste Instanz für die Bauordnung und das Gemeindeplanungsgesetz bildet der/die BürgermeisterIn, der/die so zu einer zentralen Ansprechperson wird. Auch bei Ortsbildpflege ist die Standortgemeinde entscheidend. Eine Errichtung von Kleinwindkraftanlagen in der Widmungskategorie Grünland ist möglich.
Windkraftanlagen unter einer Engpassleistung von 5 kW benötigen keine elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Mit einer höheren Engpassleistung muss ein vereinfachtes Verfahren beschritten werden.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Fachliche Auskünfte zur Windkraft
Ing. Jens Dullnig
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz
Faltschachtel Straße 70
9020 Klagenfurt
Tel.: +43 50536 - 18134
E-Mail: abt8.post@ktn.gv.at
Raumordnung und Gemeinden
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt
Tel.: +43 50 536/ 130 02
E-Mail: abt3.post@ktn.gv.at
Weitere Informationen
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Weitere Informationen des Landes Kärnten
Das Land Niederösterreich ist bei Kleinwindkraftanlagen zurückhaltend. Das bedeutet, dass neue Anlagen nicht finanziell gefördert und auch die Entwicklung von neuen Projekten nicht speziell aktiv unterstützt wird. werden. Jedoch unterstützt das Land NÖ z.B. den Energieforschungspark Lichtenegg mit seiner Grundlagenarbeit im Bereich der Kleinwindkraft. Falls es zu der Errichtung einer Kleinwindkraftanlage kommt, sind folgende rechtlichen Bestimmungen in diesem Bundesland relevant:
NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 idgF.
NÖ Bauordnung 2014 idgF.
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idgF.
NÖ Naturschutzgesetz 2000 idgF.
Windkraftanlagen bis einschließlich 50 kW Leistung benötigen in Niederösterreich keine elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Für die Errichtung kleiner Windkraftanlagen bis 50 kW ist eine Baubewilligung von der Gemeinde erforderlich. Somit ist die Gemeinde die Baubehörde der ersten Instanz. Der oder die BürgermeisterIn kann sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines oder mehrerer Sachverständigen bedienen.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
In der Raumordnung muss bei Anlagen über 20 kW bei Errichtung im Grünland eine Sonderwidmung beantragt werden. Bei einer Bauland-Widmung muss der Bürgermeister von Fall zu Fall entscheiden, ob keine übermäßige Belästigung für die Anrainer entsteht.
Klima- und Energiefragen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft (RU3)
Landhausplatz 1, Haus 14
3109 St. Pölten
Tel.: +43 2742/ 9005 14790
E-Mail: post.ru3@noel.gv.at
Weitere Informationen
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Weitere Informationen: Land Niederösterreich
Das Land Oberösterreich fordert vor der Genehmigung einen Nachweis einer 1-jährigen Windmessung sowie die Einhaltung eines 100 Meter Abstands zu Gebäuden bei Anlagen bis 30 kW Leistung. Zudem sind vier Gesetze für den Aufbau einer Kleinwindkraftanlage relevant:
Oberösterreichisches Elektrizitätsrecht 2006idgF.
Oberösterreichisches Baurecht 1994 idgF.
Oberösterreichisches Raumordnungsrecht 1994idgF.
Oberösterreichisches Naturschutzrecht 2011idgF.
Windkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 5 kW sind elektrizitätsrechtlich bewilligungsfrei. Das heißt, Windkraftanlagen ab einer installierten Engpassleistung von 5 kW sind bewilligungspflichtig. Neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung gemäß Oö.ElWOG 2006 bei der Oö. Landesregierung, kann sich auch eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde (Raumordnungsrecht, Baurecht, …) bzw. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzrecht,Wasserrecht, Forstrecht, …) ergeben.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Allgemeines zum Thema Windkraft in OÖ
Die wichtigsten Informationen zum Thema Windkraft und Kleinwindkraft
entnehmen Sie bitte dem Leitfaden 2022 für die Förderung von Windkraft
in Oberösterreich: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/110625.htm
Anlaufstelle für Erneuerbare Energien gem. Verordnung (EU) 2018/2001: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/275558.htm
Raumordnungsrecht
Standortgemeinde oder die Abteilung Raumordnung beim Amt der Oö. Landesregierung
Tel.: 0732/7720-12529
Baurechtliche Auskünfte
Baurechtliche Anzeigepflicht Standortgemeinde oder die Direktion Inneres und Kommunales beim Amt der Oö. Landesregierung
Tel.: 0732/7720-11451
ELWOG-Bewilligungen
Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Tel.: 0732/7720-15145
Bewilligungs- und Anzeigepflichtgemäß Oö. NSchG 2001
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) oder Abteilung Naturschutz beim Amt der Oö. Landesregierung
Tel.: 0732/7720-11871
Weitere Informationen
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Laut Stellungnahme des Landes Salzburgs hat sich das Land im Masterplan Klima-Energie 2020 zum Ziel gesetzt, im Jahr 2020 50% des Energiebedarfs aus heimischen, erneuerbaren Quellen zu gewinnen. Dazu zählt auch die Kleinwindkraft an geeigneten Standorten. Das Land Salzburg sieht die Kleinwindkraft als gute Möglichkeit für Private, ihre Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu steigern und gleichzeitig einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energie zu leisten. Sowohl im Elektrizitätsrecht als auch im Baurecht wurden Vereinfachungen für Kleinwindräder bis 50 kW bzw. 30 Meter Gesamthöhe geschaffen.
Folgende Gesetze werden bei Errichtung der Anlagen schlagend:
Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
Baupolizeigesetz 1997 idgF.
Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idgF.
Kleinwindkraftanlagen sind in Salzburg laut dem Baupolizeigesetz genehmigungspflichtig. Der/Die BürgermeisterIn wird zu einer zentralen Ansprechperson, da er/sie laut Baupolizeigesetz, Ortsbildgesetz und Raumordnungsgesetz die erste Instanz darstellt. Im Bautechnikgesetz sind für eine Kleinwindkraftanlage die allgemeinen Anforderungen erklärt, wie Stand- und Nutzungssicherheit.
Die Gemeinde muss im Rahmen des Raumordnungs- und Ortsbildgesetzes darauf achten, dass es durch den Anlagenbau zu keiner groben Beeinträchtigung des Ortsbildes kommt. Laut dem Salzburger Elektrizitätsgesetz benötigen Kleinwindkraftanlagen bzw. Anlagen bis 50 kW installierter Leistung keine elektrizitätsrechtliche Genehmigung.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zurÖkostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Energierechtliche Fragestellungen
Mag. Johann Fink
Bereichsleiter Energierecht
Land Salzburg
Referat 7/01 – Wasser- und Energierecht
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Postfach 527
Tel.: +43 662/ 8042 4447
E-Mail: wasser-energie@salzburg.gv.at
Raumplanung
Mag. Walter Aigner
Abteilungsleiter Raumplanung
Land Salzburg
Abteilung 10 – Wohnen und Raumplanung
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Tel.: +43 662/ 8042 3710
E-Mail: walter.aigner@salzburg.gv.at
Weitere Informationen
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Kleinwindkraftanlagen werden in der Steiermark nicht speziell thematisiert und gefördert. Prinzipiell wären folgende Gesetze bei einer Errichtung relevant:
Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts-und Organisationsgesetz 2005 idgF.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 idgF.
Steiermärkisches Baugesetz idgF.
Für Windkraftanlagen- egal welcher Größe – besteht laut Baugesetz keine Ausnahme. Für die Genehmigung müssen umfangreiche Unterlagen eingereicht werden. Der/die BürgermeisterIn kann jedoch von der Einreichung einzelner Unterlagen absehen bzw. weitere relevante Unterlagen anfordern.
Der/die BürgermeisterIn wird dadurch zu einer zentralen Ansprechperson für Ihr Projekt. Auch betreffend der Raumordnung benötigen Sie das Einverständnis Ihrer Standortgemeinde. Für eine Windenergieanlage ist eine Sonderwidmung im Freiland für Energieerzeugungsanlagen empfehlenswert. Laut steirischem Recht bedürfen Windkraftanlagen unter 200 kW keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Der Landesenergieverein Steiermark veröffentlichte im Jänner 2007 einen Leitfaden zur Errichtung einer Windkraftanlage. Dieser Bericht ist für große Windkraftanlagen konzipiert, gibt jedoch auch gute Tipps für Kleinwindkraftanlagen (Windkarte…).
Energierecht
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat UVP- und Energierecht
Stempfergasse 7
8010 Graz
uvp-energie@stmk.gv.at
Raumordnungsrecht
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Bau- und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz
abt13-bau-raumordnung@stmk.gv.at
Weitere Informationen
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Weitere Informationen des Landes Steiermark
Bei der Errichtung einer Kleinwindkraftanlage in Tirol müssen unter anderem folgende Gesetze zur Kenntnis genommen werden:
Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 idgF.
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003idgF.
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 idgF.
Laut Tiroler Recht bedürfen Windkraftanlagen unter 5 kW keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Es wird eine Anzeige mit der Einreichung umfangreicher Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt. Die Behörde kann jedoch auch von der Einreichung einzelner Unterlagen absehen. Laut Raumordnung ist eine Widmung als Industriegebiet oder als Sonderfläche empfehlenswert.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Energierecht
Mag. Gerhard Moser
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung für Wasser-, Forst- und Energierecht
Heiliggeistraße 7-9
6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 508-2471
E-Mail: wasser.energierecht@tirol.gv.at
Weitere Informationen
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In Vorarlberg spielt die Kleinwindkraft eine untergeordnete Rolle. Falls jedoch eine Errichtung geplant ist, sind folgende Gesetze in Betracht zu ziehen:
Elektrizitätswirtschaftsgesetz idgF.
Baugesetz idgF.
Raumplanung idgF.
Laut Vorarlberger Recht bedürfen Windkraftanlagen unter 100 kW keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigung. Im Baurecht gibt es keine Ausnahmen für Kleinwindkraftanlagen. Bei dem/der BürgermeisterIn der Standortgemeinde muss eine Baubewilligung eingeholt werden.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Energie- und Klimafragen
Christian Vögel
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Fachbereich Energie- und Klimaschutz
Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten
Landhaus A
6901 Bregenz
Tel.: +43 5 574/ 511 26120
E-Mail: wasser.energierecht@tirol.gv.at & christian.voegel@vorarlberg.at
Weitere Informationen
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Weitere Informationen des Landes Vorarlberg
Kleinwindkraftanlagen in urbanen/städtischen Gebieten werden populärer, zumindest im Forschungsgebiet. Für eine Windkraftanlage ist jedenfalls zusätzlich zur Genehmigung nach dem Wiener Elektriziätswirtschaftsgesetz 2005 idgF. auch eine Bewilligung nach der Bauordnung für Wien erforderlich, da eine Windkraftanlage nicht im Katalog der bewilligungsfreien Vorhaben für Wien einreihbar ist.
Bei der Errichtung einer Kleinwindkraftanlage in Wien ist vor allem die nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz erforderliche nachweisliche Zustimmung aller (Mit)Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Windkraftanlage errichtet werden soll hinzuweisen. Falls eine Anlage in Wien errichtet wird, müssen folgende gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden:
Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 idgF.
Bauordnung für Wien idgF.
In Wien ist die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage unabhängig von deren Engpassleistung genehmigungspflichtig gemäß dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005. Jedoch gilt ein vereinfachtes Verfahren bis zu einer installierten Engpassleistung von maximal 250 kW. Zudem können Windkraftanlagen vor Einreichung bei der MA 64 von der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) vor-begutachtet werden.
Die MA 36-B informiert über Klein-Windkraftanlagen aus technischer Sicht.
Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).
Energierecht
Sabine Pfeil
Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- undLuftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie
Lerchenfelder Straße 4
1080 Wien
Tel.: +43 1/ 4000 899 61
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Baurecht
Baupolizei (MA 37)
Tel.: +43 1/ 4000 370 11
Technische Fragestellungen
Magistratsabteilung 36 – Technische Gewerbeangelegenheiten,behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen
Dresdner Straße 73 – 75
1200 Wien
Tel.: +43 1/ 4000 993 6110
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Weitere Informationen
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Weitere Informationen des Landes Wien
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